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   BFH, 08.10.1970 - IV R 125/69   

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https://dejure.org/1970,766
BFH, 08.10.1970 - IV R 125/69 (https://dejure.org/1970,766)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1970 - IV R 125/69 (https://dejure.org/1970,766)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1970 - IV R 125/69 (https://dejure.org/1970,766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausführung laufender Aufträge - Herstellung hochwertiger Stahlformen - Herstellungskosten - Anzahlung - Selbständige Wirtschaftsgüter - Anlagevermögen - AfA - Verrechnungsverpflichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 249
  • DB 1971, 23
  • BStBl II 1971, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.02.1961 - I 195/60 U

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von

    Auszug aus BFH, 08.10.1970 - IV R 125/69
    Wie sich aus den Urteilen des BFH III 15/53 S vom 24. Juli 1953 und I 195/60 U vom 28. Februar 1961, BFH 57, 688 und 73, 322, BStBl III 1953, 264 und 1961, 384, ergebe, müsse die Gesellschaft die hergestellten Formen als Anlagevermögen aktivieren und der geschätzten Nutzungsdauer entsprechend abschreiben.

    Deshalb werden auch im BFH-Urteil I 195/60 U die Herstellungskosten von Sonderwerkzeugen für einen am Bilanzstichtag noch schwebenden Auftrag zu den aktivierungspflichtigen Aufwendungen des schwebenden Geschäfts gerechnet, ohne daß sich das Urteil allerdings mit der Abgrenzung zum Anlagevermögen befaßt.

  • BFH, 24.07.1953 - III 15/53 S

    Zurechung von hergestellten Preßwerkzeugen (Formen) zum Betriebsvermögen eines

    Auszug aus BFH, 08.10.1970 - IV R 125/69
    Wie sich aus den Urteilen des BFH III 15/53 S vom 24. Juli 1953 und I 195/60 U vom 28. Februar 1961, BFH 57, 688 und 73, 322, BStBl III 1953, 264 und 1961, 384, ergebe, müsse die Gesellschaft die hergestellten Formen als Anlagevermögen aktivieren und der geschätzten Nutzungsdauer entsprechend abschreiben.

    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Auffassung, von der auch der III. Senat des BFH in dem bezeichneten Urteil III 15/53 S ausgegangen ist.

  • BFH, 29.11.2000 - I R 87/99

    Werkzeugkostenbeiträge: Bilanzsteuerrechtliche Behandlung

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Behandlung von längerfristig nutzbaren Werkzeugen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1979 IV R 125/69, BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51), die im Streitfall einschlägig ist.

    b) Vor diesem Hintergrund führt die Auflösung der Rückstellung über fünf Jahre dazu, dass der durch die Zuschüsse erzielte Ertrag auf denjenigen Zeitraum verteilt wird, in dem die Klägerin nach den Erwartungen der Vertragsparteien preisgeminderte Teile liefern musste (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51).

  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

    a) Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 125/69 (BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51) behauptet, bezeichnet die Beschwerde sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
  • BFH, 31.01.1973 - I R 205/69

    Kundengebundene Formen - Veräußerung - Lieferung - Preisabschlag - Kaufpreis

    Der BFH hat sich in dem Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 125/69 (BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51) mit der Bilanzierung sogenannter kundengebundener Formen befaßt und entschieden: Stellt der Unternehmer zur Ausführung laufender Aufträge seiner Kunden hochwertige Stahlformen her, die jeweils nur zur Durchführung von Aufträgen eines bestimmten Kunden verwendet werden dürfen (kundengebundene Formen), und erhält er vom Kunden bei Beginn der Bestellungen eine die Herstellungskosten der Formen in etwa deckende Anzahlung, die in der Regel innerhalb eines längeren Zeitraumes mit einem bestimmten Hundertsatz auf die Rechnungsbeträge der laufenden Lieferungen angerechnet und, soweit dies nicht mehr möglich ist, nicht zurückgezahlt wird, so kann der Unternehmer die Formen als selbständige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandeln, davon dem Zeitraum der voraussichtlichen Anrechnung entsprechend Absetzungen für Abnutzung (AfA) vornehmen und unabhängig davon die Anzahlungen und die sich daraus ergebenden Verrechnungsverpflichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen bilanzieren.

    Diese Unterschiede im Sachverhalt, auf die die Klägerin selbst hinweist, führen im Streitfall zu einer anderen bilanzrechtlichen Beurteilung als der des BFH-Urteils IV R 125/69.

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 64/88

    Anschaffungskosten - Verwendungsrecht - Aktivierung - Bestellung von Gußteilen -

    Sie hat in einem Fall, in dem der Lieferer Eigentümer der Form geblieben war, in der Vergütung eine zu passivierende Anzahlung auf den Preis der Lieferungen gesehen, die entsprechend der Verrechnungsabrede oder aber dann gewinnerhöhend aufzulösen sei, wenn mit künftigen Lieferungen nicht mehr zu rechnen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1970 IV R 125/69, BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51).
  • BFH, 18.12.1986 - I R 293/82

    Langfristiger Kredit für den Erwerb und das Halten stiller Beteiligungen auf die

    Schon die auf zehn Jahre vereinbarte Dauer der Zugehörigkeit der Beteiligung zum Betriebsvermögen begründet die Vermutung für die Annahme von Anlagevermögen (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 125/69, BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51).
  • BFH, 02.12.1987 - X R 19/81

    Zur steuerlichen Behandlung von Schriftmetallen, Druck- und Prägeformen einer

    Derartige Formen sind im allgemeinen als Anlagevermögen zu aktivieren (BFH-Urteile in BFHE 73, 322, BStBl III 1961, 384; vom 8. Oktober 1970 IV R 125/69, BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51; vom 28. Oktober 1977 III R 72/75, BFHE 123, 538, BStBl II 1978, 115).
  • FG Hessen, 22.01.2009 - 7 K 563/04

    Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft zur Betreuung von frühgeborenen Drillingen

    Denn auch dann, wenn Aufwendungen in einzelnen Jahren das übliche Maß übersteigen, können sie in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden, weil sie durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten werden (vgl. bereits BFH, Urt. v. 19.12.1969 IV R 125/69, BStBl II 1970, 242).
  • BFH, 28.10.1977 - III R 72/75

    Reproduktion - Lithographie - Anlagevermögen einer Druckerei - Gewährung einer

    Mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Werkzeugen, Formen, Klischees usw. hat sich die Rechtsprechung wiederholt befaßt (vgl. BFH-Urteile I 195/60 U; vom 8. Oktober 1970 IV R 125/69, BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51, und vom 21. Januar 1971 IV R 51/69, BFHE 101, 224, BStBl II 1971, 304).
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